Stiftung Forschung 3R - Startseite
Die Stiftung


 

de | fr | en   Druckansicht

Stiftungsurkunde

vom 13. Februar 1987, Fassung vom 28. September 2011 1)

Artikel 1 Name und Sitz

Hiermit wird unter dem Namen „Stiftung Forschung 3R (Vermindern, Verbessern und Vermeiden von Tierversuchen)“ eine Stiftung im Sinne der Artikel 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Münsingen errichtet.

Artikel 2 Zweck

  1. Die Stiftung fördert die Forschung auf dem Gebiet der Alternativmethoden zu Tierversuchen durch Finanzierung von Forschungsprojekten und setzt sich für die Umsetzung und Verbreitung der 3R-Grundsätze ein.
  2. Es werden vordringlich Projekte gefördert, welche im Sinne der 3R (Reduce, Refine, Replace / Vermindern, Verbessern, Vermeiden) gegenüber der heutigen Tierversuchspraxis Verbesserungen versprechen. Im Vordergrund steht die Leidensverminderung beim Tier.

Artikel 3 Stiftungsvermögen

  1. Das Stiftungskapital beträgt Fr. 1’000.-.
  2. Im übrigen beschafft sich die Stiftung die benötigten Mittel aus weiteren Beiträgen der Stifter, des Bundes und anderer interessierter Kreise.

Artikel 4 Verwendung der Mittel

Für die Erfüllung des Stiftungszwecks kann das gesamte Stiftungsvermögen verwendet werden.

Artikel 5 Organe der Stiftung

Organe der Stiftung sind:

  1. der Stiftungsrat;
  2. der Expertenausschuss;
  3. die Revisionsstelle.

Artikel 6 Zusammensetzung des Stiftungsrats

  1. Der Stiftungsrat setzt sich zusammen aus 9 Mitgliedern.
  2. Die ersten Mitglieder werden von den Stiftern ernannt. In der Folge ergänzt sich der Stiftungsrat bei Austritten von Mitgliedern selbst, wobei folgende Vertretungen sicherzustellen sind:
    2 Vertreter der Wirtschaft;
    2 Vertreter des Tierschutzes;
    2 Vertreter des Bundesamtes für Veterinärwesen;
    2 Vertreter des Parlaments;
    1 Vertreter anderer interessierter Kreise.

Artikel 7 Amtsdauer

  1. Die Amtsdauer des Stiftungsrats beträgt 4 Jahre.
  2. Eine Wiederwahl der Mitglieder ist möglich. Die Mitgliedschaft endet spätestens bei Erreichen des 70. Altersjahres.

Artikel 8 Aufgaben des Stiftungsrats

Der Stiftungsrat beschafft die für die Tätigkeit der Stiftung nötigen Mittel und entscheidet über die Ausrichtung von Forschungsbeiträgen. Er trägt die Verantwortung für den Einsatz der finanziellen Mittel im Rahmen des Stiftungszwecks und für die Erstellung der Jahresrechnung. Er besorgt sämtliche Angelegenheiten der Stiftung, die nicht einer andern Stelle übertragen sind. Er hat namentlich folgende Aufgaben:

  1. Er ordnet in einem Reglement die Tätigkeit der Stiftung näher (Beschlussfassung, Geschäftsführung, Zeichnungsberechtigung, Mittelbeschaffung, Vermögensverwaltung, Beitragsgewährung, Beurteilung der unterstützungswürdigen Forschungsprojekte, Rechtsmittel usw.); das Reglement ist der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung zu unterbreiten.
    abis. Er stellt Richtlinien auf für die Ausrichtung von Forschungsbeiträgen und legt die Prioritäten fest.
  2. Er regelt die Geschäftsführung.
  3. Er wählt einen Expertenausschuss für die Beurteilung von Forschungsprojekten.
  4. Er sieht gegen Entscheide über Beitragsgesuche ein Einspracheverfahren vor.
  5. Er wählt die Revisionsstelle.
  6. Er stellt einen wissenschaftlichen Berater oder eine wissenschaftliche Beraterin an.
  7. Er regelt die Öffentlichkeitsarbeit der Stiftung.
  8. Er erstattet zuhanden der Aufsichtsbehörden, der Stifter und der Spender von Beiträgen einen Jahresbericht.

Artikel 9 Aufgaben des Expertenausschusses

Der Expertenausschuss beurteilt die Beitragsgesuche für Forschungsprojekte und stellt dem Stiftungsrat Antrag auf Genehmigung des Forschungsprojekts sowie Zusicherung eines bestimmten Beitrags oder auf Abweisung des Gesuchs.

Artikel 10 Aufgaben der Revisionsstelle

Die Revisionsstelle prüft als unabhängiges Organ die Buchführung und Rechnungslegung.

Artikel 10a Änderung der Stiftungsurkunde

Der Stiftungsrat ist berechtigt, durch einstimmigen Beschluss der zuständigen Aufsichtsbehörde Änderungen der Stiftungsurkunde im Sinne der Artikel 85, 86 und 86b ZGB zu beantragen.

Artikel 11 Auflösung

  1. Kann der Stiftungszweck nicht mehr erreicht werden, namentlich wenn Beiträge (Art. 3) ausbleiben, so löst der Stiftungsrat die Stiftung mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde auf.
  2. Das restliche Stiftungsvermögen wird einem ähnlichen Zweck zugewendet.
  3. Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet.
  4. Eine Fusion kann nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen.
  5. Ein Rückfall von Stiftungsvermögen an die Stifter oder deren Rechtsnachfolger ist ausgeschlossen.

Ort und Datum:
Bern, 13. Februar 1987/28. September 2011

Die Stifter:
sig.
P. Bossard
E. Bührer
S. Eppenberger
H. Weidmann
H. Wick
H.R. Widmer

Im Handelsregister des Kantons Bern eingetragen am 18. August 1987

1) Änderung der Stiftungsurkunde, entsprechend dem Beschluss des Stiftungsrats vom 30. März 2011, vom Eidgenössischen Departement des Innern als Aufsichtsbehörde am 28. September 2011 verfügt.



TOP