Stiftung Forschung 3R - Startseite
Die Stiftung


 

de | fr | en   Druckansicht

Reglement

vom 30. März 2011

Der Stiftungsrat,

gestützt auf Artikel 8 der Stiftungsurkunde vom 13. Februar 1987 in der Fassung vom 28. September 2011,

beschliesst:

1. Abschnitt Organisation

a. Stiftungsrat

Artikel 1 Konstituierung

Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst. Er wählt jedenfalls einen Präsidenten oder eine Präsidentin sowie einen oder mehrere Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen auf eine Amtsdauer von 4 Jahren.

Artikel 2 Zusammentreten, Beschlussfassung

  1. Der Stiftungsrat versammelt sich auf Einladung des Präsidenten oder der Präsidentin, bei deren Verhinderung, des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin, sooft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber einmal im Jahr sowie auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Stiftungsrats.
  2. Die Verhandlungsgegenstände werden mindestens 20 Tage im Voraus mit der Einladung bekanntgegeben.
  3. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der oder die Vorsitzende mit Stichentscheid.
  4. Zirkularbeschlüsse auf schriftlichem Weg oder per E-mail sind zulässig. Sie kommen zustande, wenn die Mehrheit der Stiftungsratsmitglieder einem Antrag zugestimmt hat.
  5. Über die Verhandlungen des Stiftungsrats wird ein Protokoll geführt.

Artikel 3 Aufgaben

Der Stiftungsrat besorgt als oberstes Organ der Stiftung im Rahmen der ihm in der Stiftungsurkunde übertragenen Aufgaben insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. er führt die Geschäfte, soweit er deren Besorgung nicht delegiert hat;
  2. er beauftragt den Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin oder eine andere geeignete Stelle mit der Geschäftsführung;
  3. er stellt einen wissenschaftlichen Berater oder eine wissenschaftliche Beraterin an;
  4. er wählt einen Expertenausschuss für die fachtechnische Beurteilung der Beitragsgesuche auf eine Amtsdauer von 4 Jahren;
  5. er beschliesst endgültig, ob und in welchem Umfang ein Forschungsprojekt mit Mitteln der Stiftung unterstützt wird;
  6. er regelt in den Richtlinien für die Gewährung von Forschungsbeiträgen die Kriterien für die Auswahl von Forschungsprojekten, die Anforderungen an Beitragsgesuche, die Rahmenbedingungen für die Zusicherung und Ausrichtung von Forschungsbeiträgen sowie die Pflichten der Beitragsempfänger;
  7. er kann selbst Forschungsprojekte in Auftrag geben;
  8. er schliesst, soweit möglich, mit den interessierten Kreisen Verträge über die Leistung von Beiträgen ab, so dass eine kontinuierliche Tätigkeit der Stiftung gesichert werden kann;
  9. er entscheidet über die Anlage des Stiftungsvermögens;
  10. er erstellt jährlich ein Budget und eine Jahresrechnung, bestehend aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang nach den Regeln ordnungsmässiger Rechnungslegung;
  11. er besorgt die Öffentlichkeitsarbeit oder erteilt entsprechende Aufträge; die Öffentlichkeitsarbeit dient allein dem Stiftungszweck und darf nicht partikulare Interessen verfolgen.

Artikel 4 Zeichnungsberechtigung

Der Präsident oder die Präsidentin, der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin des Stiftungsrats und eine weitere vom Stiftungsrat bezeichnete Person sind je zu zweit kollektiv für die Stiftung zeichnungsberechtigt.

Artikel 5 Geschäftsführung

  1. Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin bereitet die Geschäfte zuhanden des Stiftungsrats vor und besorgt sämtliche Angelegenheiten, die nicht einer andern Stelle zugeordnet sind. Er bzw. sie führt das Sekretariat und übernimmt die administrativen Arbeiten sowie die Rechnungsführung.
  2. In den Sitzungen des Stiftungsrats hat er bzw. sie beratende Stimme.

Artikel 6 Wissenschaftliche Beratung

  1. Der wissenschaftliche Berater oder die wissenschaftliche Beraterin ist Ansprechperson in fachtechnischen Fragen und vertritt die Stiftung in Fachgremien. In den Sitzungen des Stiftungsrats informiert er bzw. sie über Gesuchsinhalte und Projektergebnisse; er bzw. sie hat beratende Stimme.
  2. Der wissenschaftliche Berater oder die wissenschaftliche Beraterin bereitet die Beurteilung der Beitragsgesuche zuhanden des Expertenausschusses vor und verfolgt die Entwicklung der unterstützten Forschungsprojekte. Er bzw. sie sorgt dafür, dass die Zwischen- und Abschlussberichte der Projektleiter vorliegen.
  3. Der wissenschaftliche Berater oder die wissenschaftliche Beraterin berät Gesuchsteller und Projektleiter und erläutert gegebenenfalls die Entscheide des Stiftungsrats gegenüber Gesuchstellern.
  4. Der wissenschaftliche Berater oder die wissenschaftliche Beraterin sorgt für die Herausgabe des 3R-Info-Bulletins sowie die Veröffentlichung der unterstützten Projekte im Internet und betreut inhaltlich die übrigen fachspezifischen Themen, welche auf der Website der Stiftung präsentiert werden.

b. Expertenausschuss

Artikel 7 Zusammensetzung

  1. Der Expertenausschuss besteht aus mindestens 4 fachkundigen Mitgliedern. Es wird eine fachlich und nach Herkunft (Universitäten, Industrie, Tierschutz) ausgewogene Zusammensetzung angestrebt.
  2. Die Experten werden in der Regel durch den Expertenausschuss vorgeschlagen.
  3. Der Stiftungsrat wählt in der Regel den wissenschaftlichen Berater oder die wissenschaftliche Beraterin der Stiftung als Vorsitzenden bzw. Vorsitzende des Expertenausschusses.

Artikel 8 Aufgaben

  1. Der Expertenausschuss beurteilt die Beitragsgesuche für Forschungsprojekte und stellt dem Stiftungsrat Antrag auf Genehmigung des Forschungsprojekts sowie Zusicherung eines bestimmten Beitrags oder auf Abweisung des Gesuchs.
  2. Nach Abschluss eines Forschungsprojektes evaluiert er die Ergebnisse zuhanden des Stiftungsrats.
  3. Der Stiftungsrat kann ihm weitere Aufgaben übertragen.

Artikel 9 Aufgaben des oder der Vorsitzenden

  1. Der oder die Vorsitzende des Expertenausschusses ist verantwortlich für die zeit- und fachgerechte Behandlung der Beitragsgesuche. Gegenüber dem Stiftungsrat vertritt und begründet er bzw. sie die Anträge des Expertenausschusses.
  2. Der oder die Vorsitzende des Expertenausschusses kann nötigenfalls aussenstehende Experten mit der Beurteilung von Forschungsprojekten beauftragen.
  3. Zur Vorbereitung der Beratung über Beitragsgesuche unterbreitet der oder die Vorsitzende des Expertenausschusses die Gesuchsunterlagen den Mitgliedern des Expertenausschusses so zeitig, dass sie die Möglichkeit haben, sich vertiefend damit auseinanderzusetzen und eine vorläufige Bewertung abzugeben. Er bzw. sie bestimmt für jedes Gesuch einen Referenten.
  4. Für jedes genehmigte Projekt bestimmt der oder die Vorsitzende des Expertenausschusses einen begleitenden Experten oder eine begleitende Expertin. Diese beurteilen Jahresberichte und Schlussberichte der Projektleiter zuhanden des Expertenausschusses.

Artikel 10 Verfahren

  1. Der Expertenausschuss tritt sooft es die Geschäfte erfordern zusammen.
  2. Der oder die Vorsitzende lädt zur Sitzung ein und bestimmt die Traktanden. Er bzw. sie kann nötigenfalls Zirkularbeschlüsse auf schriftlichem Weg oder per E-mail erwirken.
  3. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  4. Das Ergebnis der Beratungen und Beschlüsse sowie die wesentlichen Argumente werden in einem Protokoll festgehalten.
  5. Die administrativen Arbeiten erledigt der wissenschaftliche Berater oder die wissenschaftliche Beraterin in Zusammenarbeit mit dem Geschäftsführer oder der Geschäftsführerin der Stiftung. Der wissenschaftliche Berater oder die wissenschaftliche Beraterin formuliert die Begründung zum Antrag des Expertenausschusses an den Stiftungsrat.
  6. Der Expertenausschuss beschliesst selbst Richtlinien für die Arbeitsabläufe bei der Gesuchsbeurteilung und Projektbegleitung sowie für das Vorgehen bei unvorhergesehenen Ereignissen im Verlaufe eines Projektes. Die Richtlinien sind dem Stiftungsrat zur Genehmigung zu unterbreiten.

c. Einspracheverfahren

Artikel 11 Grundsatz

Gesuchsteller, welche mit dem Entscheid des Stiftungsrats über ein Beitragsgesuch nicht einverstanden sind, haben die Möglichkeit, Einsprache zu erheben, um einen nochmaligen Entscheid des Stiftungsrats zu erwirken.

Artikel 12 Zweck des Einspracheverfahrens

  1. Im Rahmen der Einsprache hat ein Gesuchsteller die Möglichkeit, sein Beitragsgesuch im Lichte des Entscheids des Stiftungsrats vertiefend zu begründen, worauf es vom Expertenausschuss nochmals beurteilt wird.
  2. Der Stiftungsrat prüft im Sinne einer Wiedererwägung des angefochtenen Entscheids namentlich:
    1. ob eine Beitragsgewährung im Rahmen der massgeblichen Bestimmungen (Stiftungsurkunde, Reglement, Richtlinien, Prioritäten, Budget) aus zureichenden Gründen abgelehnt wird;
    2. ob mit der Projektgenehmigung ein hinreichender Betrag zugesichert wird sowie zweckmässige Bedingungen und Auflagen verbunden sind.

Artikel 13 Verfahren

  1. Eine allfällige Einsprache ist innert 30 Tagen von der Mitteilung des Entscheids des Stiftungsrats an gerechnet schriftlich beim Sekretariat einzureichen. Die Einsprache muss einen Antrag enthalten und ist zu begründen.
  2. Das Sekretariat unterbreitet die Einsprache dem Expertenausschuss zur Stellungnahme und gibt dem Gesuchsteller Gelegenheit, sich dazu zu äussern.
  3. Wird die Einsprache aufrechterhalten, so begründet der oder die Vorsitzende des Expertenausschusses in Zusammenarbeit mit dem Geschäftsführer oder der Geschäftsführerin einen entsprechenden Antrag an den Stiftungsrat.
  4. Der Entscheid des Stiftungsrats ist endgültig.

d. Revisionsstelle

Artikel 14 Wahl

Als Revisionsstelle wird ein nach dem Revisionsaufsichtsgesetz zugelassener Revisionsexperte oder eine Revisionsexpertin gewählt.

Artikel 15 Aufgaben

  1. Die Revisionsstelle prüft jährlich die Buchführung und Rechnungslegung anhand der Belege und Bücher. Sie orientiert sich dabei an den aktienrechtlichen Vorschriften.
  2. Sie erstattet dem Stiftungsrat Bericht.

2. Abschnitt Finanzielles

Artikel 16 Vermögensverwaltung

Das Stiftungsvermögen, darunter Beiträge und Vermögensertrag, wird nach den Grundsätzen einer sorgfältigen Geschäftsführung angelegt.

Artikel 17 Verwendung der Mittel

Die der Stiftung zur Verfügung stehenden Mittel werden im Rahmen der Zweckbestimmung der Stiftung vor allem für die Unterstützung von Forschungsprojekten verwendet, soweit sie nicht für die Deckung des Betriebsaufwands benötigt werden.

Artikel 18 Beitragszusicherungen

Der Stiftungsrat sichert die Forschungsbeiträge im Rahmen des Budgets nur in jenem Umfang zu, in dem sie durch das Stiftungsvermögen gedeckt oder der Stiftung Mittel in Aussicht gestellt sind.

Artikel 19 Entschädigungen

  1. Die Mitglieder des Stiftungsrats sind ehrenamtlich tätig. Die ausgewiesenen Reisespesen werden entschädigt.
  2. Die Experten können neben der Spesenentschädigung je Sitzung ein Taggeld von höchstens Fr. 200.- beantragen. Der begleitende Experte oder die begleitende Expertin erhält je Projekt Fr. 100.-. Aussenstehende Experten erhalten eine angemessene Spesenentschädigung nach vorheriger Absprache.
  3. Die Entschädigung des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin bzw. der Stelle, welche mit der Führung des Sekretariats und der Rechnungsführung beauftragt ist, des wissenschaftlichen Beraters oder der wissenschaftlichen Beraterin sowie der Revisionsstelle wird durch den Stiftungsrat vertraglich geregelt.

3. Abschnitt Schlussbestimmungen

Artikel 20 Berichterstattung

  1. Der Stiftungsrat erstellt einen Jahresbericht, welcher der Aufsichtsbehörde sowie den Beitragsgebern, den Stiftern und interessierten Kreisen zugestellt wird. Er wird veröffentlicht.
  2. Der Jahresbericht gibt eine Übersicht über die Tätigkeit der Stiftung sowie die finanziellen Verhältnisse. Er enthält ein Verzeichnis der unterstützten und der abgeschlossenen Forschungsprojekte sowie der Publikationen der Stiftung.

Artikel 21 Genehmigung

Dieses Reglement ist der Aufsichtsbehörde (Eidg. Departement des Innern) zur Genehmigung vorzulegen.

Artikel 22 Inkrafttreten

  1. Dieses Reglement ersetzt das Reglement vom 15. Mai 1987.
  2. Es tritt nach der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde in Kraft und wird auf der Website der Stiftung veröffentlicht.

Bern, 30. März 2011
(letzte Änderung 4. Dezember 2014)

Für die Stiftung Forschung 3 R
sig.
Christine Egerszegi, Präsidentin des Stiftungsrats
Ernst P. Diener, Geschäftsführer

Genehmigt vom Eidgenössischen Departement des Innern am 28. September 2011.



TOP